Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Navigaflex Sàrl (CH-550.1.167.870-3), Impasse des Jardins 3, 1423 Provence.

Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Produkte sowie (Dienst-) Leistungen von Navigaflex Sàrl, und für sämtliche von Navigaflex Sàrl mit Kunden abgeschlossene Verträge gelten ausschliesslich diese AGB, welche den Geschäftsbedingungen von Kunden vorgehen. An abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen ist Navigaflex Sàrl nur gebunden, wenn Navigaflex Sàrl diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Navigaflex Sàrl neu einzuholen.

Spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder (Dienst-) Leistungen gelten diese AGB als vom Kunden anerkannt und verbindlich.

Navigaflex Sàrl ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen; es gelten die jeweils aktuellen AGB wie auf der Website von Navigaflex Sàrl oder anderweitig zugänglich gemacht.

2. Vertragsabschluss

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind Angebote von Navigaflex Sàrl, ungeachtet ob sie aufgefordert oder unaufgefordert abgegeben werden, freibleibend (Art. 7(1) OR).

Ein Vertragsschluss kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Navigaflex Sàrl zustande, und zwar bezüglich der in der Auftragsbestätigung genannten Produkte und / oder (Dienst-) Leistungen sowie zu den darin aufgeführten Konditionen. Widersprechen sich die Auftragsbestätigung und diese AGB, gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor.

Änderungen und Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mittel der elektronischen Kommunikation gelten nur dann als Schriftform, wenn dies von den Parteien so vereinbart wurde.

3. Prospekte und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Ebenso sind Angaben in technischen Unterlagen nur insoweit verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert werden.

Jede Partei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Pläne und technischen Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu welchem sie ihr übergeben wurden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise sind netto, exkl. MWST und andere Abgaben, ab Werk, ohne Verpackung, Porto, Zölle und andere Gebühren, Versicherung, Montage und dgl. sowie ohne jegliche Abzüge (allfällige Abzüge sind vom Kunden zu ersetzen). Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung sowie Montage und dgl. sind vom Kunden zu tragen bzw. werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten die in der Rechnung diesbezüglich festgelegten Bedingungen und Kostenpositionen. Die Rechnung wird dem Kunden zusammen mit der Ablieferung der Produkte bzw. dem Abschluss der Leistungserbringung zugestellt.

Die Zahlungsfrist beträgt für Kunden mit Sitz und Lieferadresse in der Schweiz 30 (dreissig) Kalendertage netto ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug stehen Navigaflex Sàrl die Rechte gemäss Ziffer 8 Absatz 3 zu (Rückbehalt von Lieferungen etc.); zudem ist Navigaflex Sàrl berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von sechs Prozent (6%) p.a. auf dem ausstehenden Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen.

5. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von Navigaflex Sàrl und dem Kunden ist der Sitz von Navigaflex Sàrl.

6. Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr an den Produkten geht mit der Übergabe ab Werk an den Transportunternehmer auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe an den Transportunternehmer aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, gehen Nutzen und Gefahr in dem Moment auf den Kunden über, in welchem Navigaflex Sàrl dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.

Die Versicherung der Produkte für den Transport sowie die Kosten für die allfällige nachgelagerte Montage und Inbetriebnahme ist Sache des Kunden.

7. Softwarenutzung

Soweit produktspezifisch nichts anderes vereinbart, erhält der Kunde an der Software von Navigaflex Sàrl jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Navigaflex Sàrl bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.

Navigaflex Sàrl liefert Installations- und Inbetriebnahme Anleitungen mit entsprechenden Sicherheitshinweisen für ihre Software in gedruckter Form. Alle weiteren Dokumentationen werden nur in Form von Softwaredaten mit Online-Hilfe mitgeliefert. Mit der Nachlieferung neuer Software-Releases werden auch die entsprechenden Online-Dokumentationen übersandt. Die Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall der Zustimmung von Navigaflex Sàrl.

Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.

Veränderungen sind nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller für jeden Verstoß hiergegen eine Vertragsstrafe in Höhe des 10- fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation sind unverzüglich zurückzugeben.

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschliesslich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes, entwickelten Software. Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software ist von Navigaflex Sàrl unter Einsatz modularer, von Navigaflex Sàrl für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Softwarebausteinen (Standard- Softwaremodule) kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungserfordernisse angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm). Vorstehende Bedingungen gelten ebenfalls nicht für kundenspezifisch erstellte Lernsoftware. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm überträgt Navigaflex Sàrl dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. Navigaflex Sàrl bleibt ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, auf Grundlage dieser Entwicklung sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. Navigaflex Sàrl verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

8. (Teil) Lieferung

Die Lieferung erfolgt in der mit dem Kunden vereinbarten Form.

Navigaflex Sàrl ist zu Teillieferungen berechtigt.

Zahlungsverzug aus vorangegangenen Lieferungen sowie Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Produkte oder (Dienst-) Leistungen gefährden, berechtigen Navigaflex Sàrl, Lieferungen zurückzubehalten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung von Schadenersatz ist vorbehalten.

9. Lieferzeit und -verzögerung

Nur die angegebene Lieferfrist auf der Bestellungsbestätigung wird berücksichtigt.
Sämtliche Rechtsbeziehungen mit Kunden stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Navigaflex Sàrl sowie vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Transportverzug, Betriebsstörung usw.; dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Produkte bzw. Erbringung der (Dienst-)Leistung erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe. Gerät Navigaflex Sàrl mit einer Lieferverpflichtung in Verzug, und trifft Navigaflex Sàrl an der Verspätung ein Verschulden, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen berechtigt, sofern er einen hieraus entstandenen Schaden nachzuweisen vermag, eine Erstattung seiner Verzugsschäden in Höhe von höchstens fünf Prozent (5%) des Preises der Produkte oder (Dienst-) Leistung, mit deren Lieferung Navigaflex Sàrl in Verzug geraten ist, zu verlangen. Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur bei schwerwiegenden Mängeln offen, welche dazu führen, dass die Produkte und / oder (Dienst-) Leistungen nicht oder nur in erheblich reduzierten Mass ihrem Zweck entsprechend genutzt bzw. eingesetzt werden können. Darüber hinausgehende Ansprüche (welcher Art auch immer) des Kunden, namentlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

Werden Lieferfristen vereinbart, beginnt der Fristenlauf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Vertrags durch Navigaflex Sàrl. Die Lieferfrist verlängert sich, zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, wenn

- Navigaflex Sàrl die Angaben zur Leistungserfüllung nicht rechtzeitig zugehen oder vom Kunden nachträglich geändert werden,

- der Kunde oder ein Dritter mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rück-stand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind,

- sowie in allen anderen Fällen, deren Gründe nicht von Navigaflex Sàrl zu vertreten sind.

Auch in diesen Fällen treten allfällige Rechtsfolgen erst nach schriftlicher Mahnung durch den Kunden ein.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Begleichung sämtlicher damit zusammenhängender Ansprüche von Navigaflex Sàrl, verbleiben die Produkte im Eigentum von Navigaflex Sàrl. Navigaflex Sàrl ist berechtigt und vom Kunden ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in den entsprechenden Registern auf Kosten des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde hat die zum Schutz des Eigentums von Navigaflex Sàrl erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten zu treffen.

11. Gewährleistung

Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen Eigenschaften, welche in der entsprechenden Produktespezifikation bzw. dem Leistungsbeschrieb ausdrücklich erwähnt und zugesichert werden. Für andere oder darüber hinausgehende Eigenschaften wird keine Gewähr übernommen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe des Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.

Der Kunde hat die gelieferten Produkte bzw. die erbrachte (Dienst-) Leistung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel zeitverzugslos schriftlich zu rügen. Produkte und
(Dienst-) Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde allfällige Mängel nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung bzw. Erbringungen rügt.

Für ordnungsgemäss und rechtzeitig gerügte Mängel leistet Navigaflex Sàrl nach eigener Wahl Gewähr entweder durch Herabsetzung des vereinbarten Preises oder, je nach nachdem, durch Lieferung einwandfreier Ersatzprodukte oder Nachbesserung. Andere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. Für die Ersatzprodukte oder Nachbesserung leistet Navigaflex Sàrl nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprünglichen Produkte oder (Dienst-) Leistungen. Für ersetzte oder reparierte Produkte bzw. nachgebesserte (Dienst-) Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs (6) Monate ab Ersatz / Reparatur / Nachbesserung, maximal aber bis 18 (achtzehn) Monate ab Übergabe des Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.

Liegt der Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in der Lieferung oder Leistung eines Unterlieferanten begründet, so beschränkt sich die Haftung von Navigaflex Sàrl auf die Abtretung der Navigaflex Sàrl gegen den bzw. die Unterlieferanten zustehenden Ansprüche.

Jegliche Gewährleistung entfällt in den Fällen, in welchen der Kunde an den Produkten Änderungen oder Reparaturen vornimmt bzw. diese nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Betriebsvorschriften) verwendet oder diese mangelhaft wartet. Ebenso entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft sowie Navigaflex Sàrl über den Mangel informiert und Gelegenheit zur Mangelbehebung gibt.

Werden Produkte oder (Dienst-) Leistungen nach den Spezifikationen des Kunden erstellt bzw. erbracht, übernimmt Navigaflex Sàrl lediglich die Gewähr für die sorgfältige Umsetzung der Kundenspezifikationen; weitergehende Pflichten obliegen Navigaflex Sàrl nicht.

12. Haftung

Eine über Ziffer 11 hinausgehende Haftung aus jeglichem Rechtsgrund von Navigaflex Sàrl für Produkte und (Dienst-) Leistungen wird hiermit im gesetzlich erlaubten Umfang ausgeschlossen.

Ebenso ist jegliche Haftung für (Mangel-) Folgeschäden, entgangener Gewinn, sonstige mittelbare Schäden und dgl. ausgeschlossen.

13. Montag

Übernimmt Navigaflex Sàrl auch die Montage oder Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM) Anwendung.

14. Anwendbares Recht

Auf diese AGB sowie sämtliche Auftragsbestätigungen und Verträge von Navigaflex Sàrl findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie des Internationalen Kaufrechts gemäss Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 betreffend Verträge über den Internationalen Waren-kauf (CISG).

15. Gerichtstand

Für die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesen AGB, den Auftragsbestätigungen und Verträgen sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Waadt, Gerichtsstand Lausanne und Yverdon, ausschliesslich zuständig.

Navigaflex Sàrl
Route de Provence 16
CH - 1426 Concise